Familienzulagen
in der Schweiz

Kinder- und Familienzulagen © auremar

Familienzulagen – zum Beispiel Geburts- und Adoptionszulage oder Kinderzulage - sind einmalige oder periodische Geldleistungen, die allen erwerbstätigen Personen (das sind Arbeitnehmer und auch Selbständigerwerbende ausserhalb der Landwirtschaft) bezahlt werden, um die finanzielle Belastung durch ein Kind oder durch mehrere Kinder teilweise auszugleichen.

Regelung in der Schweiz

Es gibt in der Schweiz nach wie vor keine einheitliche Regelung, welche die gesamte Bevölkerung umfasst, sondern die berufliche Stellung der Eltern ist für die Bemessung des Anspruchs auf Familienzulagen massgebend. Der Anspruch auf Geldleistungen unterliegt keiner Einkommensgrenze. Das Bundesgesetz über Familienzulagen (FamZG) schreibt zwar Mindestansätze vor, die Kantone können jedoch höhere Leistungen festsetzen. Auch Teilzeit-Beschäftigte haben ein Anrecht auf eine volle Zulage.


Geburts- und Adoptionszulage

Die Geburts- und Adoptionszulage ist vom FamZG nicht vorgeschrieben, kann aber von einzelnen Kantonen ausgerichtet werden. Die Mutter muss bei der Geburt in der Schweiz wohnhaft sein. Informiere dich bei der kantonalen Ausgleichskasse deines Wohnkantons, ob eine Geburts-/Adoptionszulage vorgesehen ist oder nicht. Das Anmeldeformular der Ausgleichskasse des betreffenden Kantons ist meist im Internet abrufbar oder bei der kantonalen Ausgleichskasse gratis zu beziehen.

Kinder- und Ausbildungszulage

Generell besteht ein Anspruch auf eine monatliche Kinderzulage (bis zum 16. Altersjahr, falls dann erwerbstätig, sonst bis zum 20. Altersjahr) von mindestens CHF 200.-. Ausbildungszulagen von mindestens CHF 250.00 erhält man für Kinder in Ausbildung zwischen dem 16. und 25. Altersjahr. Auch für Selbstständigerwerbende ist eine Kinderzulage geplant.

Stiefkinder: Ein Anspruch auf Familienzulagen besteht nur, wenn das Stiefkind im Haushalt des Stiefelternteils wohnt.

Pflegekinder: Familienzulagen werden nur dann ausgerichtet, wenn das Pflegekind dauernd und unentgeltlich in die Familie aufgenommen worden ist.

Auszahlung der Familienzulagen

Die Zulagenberechtigung ist mit dem Lohnanspruch verbunden. Die Familienzulagen werden zusammen mit dem Lohn durch den Arbeitgeber überwiesen. Bei einem Stellenwechsel geht die Zuständigkeit für die Zulagenauszahlung an den neuen Arbeitgeber über. Nur die Geburts- /Adoptionszulage wird direkt durch die Ausgleichskasse ausbezahlt. Teilzeitbeschäftigte haben Anrecht auf eine volle (ungekürzte) Zulage. Leben die Eltern zusammen und sind beide erwerbstätig, hat jener Elternteil mit dem höheren Einkommen den Vorrang. Liegen die Arbeitsorte der Eltern in zwei verschiedenen Kantonen, erhält jener Elternteil, der im Wohnkanton arbeitet, die Familienzulage unabhängig von der Höhe des Einkommens. Sollte jedoch der andere Kanton höhere Ansätze vorsehen, kann dort die Differenz eingefordert werden. Leben die Eltern getrennt und sind beide erwerbstätig, entscheidet das Sorgerecht über die Zuweisung der Familienzulage.

Wird das Sorgerecht gemeinsam ausgeübt, bezieht jener Elternteil die Zulage, bei welchem das Kind überwiegend lebt. Ist der bezugsberechtigte Elternteil gestützt auf ein Urteil oder eine Unterhaltsvereinbarung zu Alimentenzahlungen verpflichtet, sind die Familienzulagen zusätzlich zu überweisen.

Quelle: lic. iur. Christine Hess-Keller, Rechtsanwältin & Mediatorin (IRP-HSG), Luzern

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