Kostendeckung bei Schwangerschaft und Geburt

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Die medizinischen Kosten sind bei Schwangerschaft von Mutter und Kind in der Grundversicherung der Krankenkasse - die für alle Personen mit Wohnsitz in der Schweiz obligatorisch ist - gedeckt.

Die Krankenkassen übernehmen gemäss Krankenversicherungsgesetz (KVG) die ärztliche Betreuung sowie die Hebammenleistungen während der Schwangerschaft, der Geburt und im Wochenbett.

Seit 2014 müssen Frauen ab der 13. Schwangerschaftswoche bis 8 Wochen nach der Geburt keine Kostenbeteiligung (Franchise, Selbstbehalt, Spitalkostenbeitrag) auf den allgemeinen Leistungen bei Krankheit mehr bezahlen.

Welche Leistungen sind von der Grundversicherung abgedeckt:

  • Sieben Vorsorgeuntersuchungen und zwei Ultraschallkontrollen (Routineuntersuchungen in der 11.–14. und 20.–23. Schwangerschaftswoche). Bei einer Risikoschwangerschaft werden weitere Untersuchungen nach klinischem Ermessen übernommen. 
  • Die Kosten der Geburt, wenn diese von einem Arzt oder einer Hebamme zuhause, in einem Spital ambulant oder im Geburtshaus begleitet wird. 
  • Die Kosten der Geburt und des Aufenthalts in der allgemeinen Abteilung eines Spitals oder im Geburtshaus, sofern dieses in der Spitalliste des Wohnkantons eingetragen ist. 
  • Die Wochenbettpflege zuhause nach einer Hausgeburt, einer ambulanten Geburt im Spital oder Geburtshaus oder nach der vorzeitigen Entlassung aus dem Spital oder Geburtshaus: Die Wochenbettbetreuung wird durch die Grundversicherung der Krankenkasse gedeckt und es werden 8 Wochen ab der Geburt ohne Selbstbehalt vergütet (bis 56. Tage nach Geburt). 
  • Drei Stillberatungen (durch eine Hebamme oder ausgebildete Stillberaterin) 
  • Für die Mutter eine medizinische Nachkontrolle zwischen der 6. und 10. Woche nach der Geburt.

Eine Zusatzversicherung, z.B. für den Aufenthalt in der Halbprivat- oder Privatabteilung eines Spitals, muss bereits vor Eintritt der Schwangerschaft abgeschlossen werden. Krankenkassen haben diesbezüglich eine Wartefrist (mind. 9 Monate = 270 Tage). Bei einigen Krankenkassen ist eine solche Zusatzversicherung bereits zwei Jahre vor der Geburt abzuschliessen. Wir empfehlen dir, die genaue Kostendeckung bei einer Schwangerschaft und Geburt mit deiner Krankenkasse abzuklären.


Stillgeld und Stillberatung

In der Grundversicherung (obligatorische Krankenpflegeversicherung) ist die Auszahlung eines Stillgeldes nicht vorgesehen. Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) umfasst die besonderen Leistungen bei Mutterschaft (Mutterschaftsleistungen), unter anderem die notwendige Stillberatung. Die Stillberatung wird von der Versicherung übernommen, wenn sie durch Hebammen oder durch speziell in Stillberatung ausgebildeten Pflegefachfrauen /-männer durchgeführt wird. Die Übernahme beschränkt sich auf drei Sitzungen. Stillgeld wird im Rahmen von Zusatzversicherungen (als Ergänzung zur Grundversicherung) von den Krankenkassen angeboten. Dabei sind die Krankenversicherer in der Gestaltung des Versicherungsumfanges frei. Art und Umfang der Leistungen sind in den «Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB)» geregelt. Damit du das Stillgeld erhältst, musst du in der Regel ein besonderes Stillgeldformular ausfüllen, welches von deiner Ärztin / vom Arzt, der Hebamme oder deiner Stillberaterin zuhanden des Zusatzversicherers unterschrieben wird, resp. bestätigt werden muss, dass du mind. 10 Wochen (kann je nach Versicherung variieren) gestillt hast. Das Stillgeldformular kannst du bei deiner Krankenversicherung bestellen, falls du eine Zusatzversicherung abgeschlossen hast.

Quelle:
Andrea Schmid-Fischer / Leiterin Budgetberatung
Frauenzentrale / Luzern

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