Arbeitsrechte nach der Geburt

Die Rechte bei der Arbeit nach der Geburt © Drazen / AdobeStock.com

Wenn du nach der Geburt wieder ins Berufsleben einsteigst, habt ihr als Eltern besondere Rechte in der Schweiz. Zum Beispiel gilt ab dem 1. Juni 2014 eine neue Regelung im Arbeitsrecht der Schweiz für Mütter die noch stillen. Das Milch-Abpumpen gilt unter bestimmten Voraussetzungen als Arbeitszeit. Ausserdem hast du Anrecht auf freie Tage, falls dein Kind krank wird.

Arbeitsverbot nach der Geburt

In der Schweiz gilt ein ausdrückliches Arbeitsverbot für die ersten acht Wochen nach der Geburt. Danach darfst du als Mutter (Wöchnerin) bis zur 16. Woche nur mit deinem Einverständnis der sonst üblichen Arbeitstätigkeit nachgehen. Wobei der Anspruch auf bezahlten Mutterschaftsurlaub in der Schweiz 14 Wochen beträgt. Das Arbeitsrecht der Schweiz hält auch fest, dass du als Stillende nicht über die vereinbarte ordentliche Arbeitszeit hinaus beschäftigt werden darfst. Hörst du auf zu Stillen, so gelten für dich wieder die Arbeitsbedingungen wie vor der Schwangerschaft.

Beschwerliche Arbeiten

Die Beschäftigung einer stillenden Mutter für beschwerliche und gefährliche Arbeiten ist aus gesundheitlichen Gründen im Arbeitsrecht Schweiz verboten oder kann von bestimmten Voraussetzungen abhängig gemacht werden. Sie kann auf ihren Wunsch hin oder aufgrund eines Arztzeugnisses von diesen Arbeiten befreit werden. Als gefährliche oder beschwerliche Arbeiten gelten insbesondere das Bewegen schwerer Lasten von Hand, Bewegungen und eine Körperhaltung, die zu vorzeitiger Ermüdung führen, sowie Arbeiten bei Kälte, Hitze oder Nässe.

Gewährleistet dein Arbeitgeber keine adäquaten Schutzmassnahmen und besteht ein Risiko für eine Gesundheitsschädigung, muss der Arbeitgeber der stillenden Arbeitnehmerin eine gleichwertige, unbeschwerliche Arbeitsstelle zur Verfügung stellen. Ansonsten hat sie Anspruch auf 80 % ihres bisherigen Lohnes.


Stillen oder Milch abpumpen bei der Arbeit

Seit dem 1. Juni 2014 gilt im Arbeitsrecht der Schweiz die Zeit für das Stillen eines Babys oder das Abpumpen von Muttermilch neu als Arbeitszeit, welche der Arbeitgeber zu bezahlen hat. Die Stillpausen werden dabei bis zum vollendeten 1. Lebensjahr des Kindes an die Arbeitszeit der Mutter angerechnet. Bei einer täglichen Arbeitszeit von bis zu 4 Stunden sind es mindestens 30 Min., bei mehr als 4 Stunden mindestens 60 Min. und bei mehr als 7 Stunden Arbeit mindestens 90 Min. auf die sie Anrecht hat. Der Mutter steht es dabei frei, im Arbeitsbetrieb oder ausserhalb zu stillen. Der Arbeitgeber hat jedoch dafür zu sorgen, dass ein geeignetes Zimmer fürs Stillen zur Verfügung steht. Die Stillzeit darf weder vor- noch nachgeholt und auch nicht von Ferientagen abgezogen werden.

Überzeit und Mittagspause für Personen mit Familienpflichten

Der Arbeitgeber muss auf die familiäre Situation der Eltern Rücksicht nehmen. Solange die Kinder unter 15 Jahre sind, muss der Arbeitgeber bei der Festsetzung der Arbeits- und Ruhezeiten Rücksicht auf die Familiensituation nehmen. Das Arbeitsrecht Schweiz sagt aus, dass er dich nur mit deinem Einverständnis zu Überstunden heranziehen und dir auf Verlangen eine Mittagspause von wenigstens 90 Minuten gewähren muss, damit du deinen familiären Verpflichtungen wie Mittagessen kochen, daheim sein, wenn die Kinder nach Hause kommen, nachgehen kannst.

Krankes Kind

Wird ein Kind krank, darf die Mutter oder der Vater bis zu drei Tage – ohne Lohnausfall – von der Arbeit fernbleiben (drei Tage pro Krankheitsfall und nicht etwa pro Jahr). Für Angestellte des öffentlichen Dienstes gelten die jeweiligen Bestimmungen des Personalreglements.. Das Arztzeugnis ist dem Arbeitgeber ab dem vierten Krankheitstag des Kindes vorzulegen. Wie lange der Arbeitgeber den Lohn bei länger dauernder Arbeitsabwesenheit bezahlen wird, richtet sich nach denselben Regelungen wie bei der Krankheit der Eltern selbst. Sobald die Betreuung des kranken Kindes anderweitig organisiert werden kann, darf die Mutter/der Vater nach Treu und Glauben nicht mehr vom Arbeitsplatz fernbleiben. Die Eltern sind somit dazu verpflichtet, eine andere Betreuung für das Kind zu finden und sollten die Arbeit so schnell wie möglich wieder aufnehmen.

Es ist empfehlenswert, Arztbesuche (ausser bei Notfällen) auf arbeitsfreie Tage zu setzen. Ist das Kind längere Zeit krank, ist es ratsam, mit dem Arbeitgeber die familiäre sowie berufliche Situation zu besprechen.

Die obengenannten Regelungen gelten auch für Väter, welche ihren familiären Verpflichtungen nachgehen müssen. Grundsätzlich können nicht beide Eltern den Anspruch einfordern, also  nicht die gleichen drei Tage zu Hause zu bleiben. Falls nötig, können sie aber nacheinander je bis zu drei Tage der Arbeit fernbleiben.

Quelle
lic. iur. Christine Hess-Keller /
Rechtsanwältin & Mediatorin SAV / Luzern

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